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§ 1032 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.
§ 1032 (1) ZPO → Unzulässigkeit der Klage bei Schiedsvereinbarung
Beschreibt, dass eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn sie eine Angelegenheit betrifft, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar.
§ 1032 (2) ZPO → Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen.
§ 1032 (3) ZPO → Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens bei anhängigem Gerichtsverfahren
Erlaubt die Einleitung oder Fortsetzung eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie den Erlass eines Schiedsspruchs, auch wenn ein Verfahren nach Absatz 1 oder 2 anhängig ist.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Voraussetzungen und Wirkungen von Schiedsvereinbarungen sowie der gerichtlichen Unterstützung und Kontrolle von Schiedsverfahren.
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