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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:antraege_und_erklaerungen_zu_protokoll

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Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 129a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.

§ 129a (1) ZPO → Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll
Erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts.

§ 129a (2) ZPO → Aufnahme per Bild- und Tonübertragung
Ermöglicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung.

§ 129a (3) ZPO → Übermittlung des Protokolls an das Gericht
Regelt die unverzügliche Übermittlung des Protokolls an das zuständige Gericht und die Bedingungen für die Wirksamkeit der Prozesshandlung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeit, Anträge und Erklärungen zu Protokoll zu geben und die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Bild- und Tonübertragung.

Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 1063 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle.

§ 1063 (4) ZPO

Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

siehe auch

§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.

verfahrensrecht/antraege_und_erklaerungen_zu_protokoll.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:25 von 127.0.0.1