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verfahrensrecht:aufnahme_per_bild-_und_tonuebertragung

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Aufnahme per Bild- und Tonübertragung

§ 129a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung.

§ 129a (2) ZPO

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 129a ZPO → Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.

verfahrensrecht/aufnahme_per_bild-_und_tonuebertragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:54 von 127.0.0.1