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verfahrensrecht:abgabe_von_antraegen_und_erklaerungen_zu_protokoll

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Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll

§ 129a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts.

§ 129a (1) ZPO

Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

siehe auch

§ 129a ZPO → Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.

verfahrensrecht/abgabe_von_antraegen_und_erklaerungen_zu_protokoll.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:54 von 127.0.0.1