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§ 1063 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.
§ 1063 (1) ZPO → Entscheidung über das Schiedsverfahren durch Beschluss
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wobei der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist.
§ 1063 (2) ZPO → Anordnung der mündlichen Verhandlung
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder Aufhebungsgründe in Betracht kommen.
§ 1063 (3) ZPO → Vorläufige Maßnahmen und Zwangsvollstreckung
Der Vorsitzende des Zivilsenats kann vorläufige Maßnahmen anordnen, die Zwangsvollstreckung darf jedoch nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen.
§ 1063 (4) ZPO → Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, solange keine mündliche Verhandlung angeordnet ist.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 2, Titel 6 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren und Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, einschließlich der Anordnung mündlicher Verhandlungen und der vorläufigen Maßnahmen.
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