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Artikel 32 (1) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) legt fest, wann ein Gericht als angerufen gilt, abhängig von der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder der Zustellung an den Beklagten.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen:
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder
b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Die für die Zustellung verantwortliche Stelle im Sinne von Buchstabe b ist die Stelle, die die zuzustellenden Schriftstücke zuerst erhält.
Für die Zwecke der Beurteilung der Rechtshängigkeit nach Artikel 32.1(a) der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 gilt ein Gericht als angerufen 'zu dem Zeitpunkt, zu dem das die Verfahren einleitende Dokument oder ein gleichwertiges Dokument bei Gericht eingereicht wird'.1)
Artikel 32 Brüssel-Ia-VO → Anrufung eines Gerichts
Beschreibt, wann ein Gericht als angerufen gilt und welche Schritte unternommen werden müssen.
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