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Artikel 32 (2) der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) regelt, dass das Gericht oder die zuständige Stelle das Datum der Einreichung oder des Eingangs vermerken muss.
Das Gericht oder die für die Zustellung verantwortliche Stelle gemäß Absatz 1 vermerkt das Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder gleichwertigen Schriftstücks beziehungsweise das Datum des Eingangs der zuzustellenden Schriftstücke.
Artikel 32 Brüssel-Ia-VO → Anrufung eines Gerichts
Beschreibt, wann ein Gericht als angerufen gilt und welche Schritte unternommen werden müssen.
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