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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_das_schiedsverfahren_durch_beschluss

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Entscheidung über das Schiedsverfahren durch Beschluss

§ 1063 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet und der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist.

§ 1063 (1) ZPO

Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

siehe auch

§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_das_schiedsverfahren_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:19 von mfreund