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§ 1063 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet und der Gegner vor der Entscheidung zu hören ist.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.
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