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§ 850f der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anpassung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.
§ 850f (1) ZPO → Anpassung des unpfändbaren Betrages bei unzureichendem Lebensunterhalt
Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag einen Teil des pfändbaren Einkommens belassen, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt ist oder besondere Bedürfnisse bestehen.
§ 850f (2) ZPO → Pfändung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung
Bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Teil des Einkommens ohne die üblichen Beschränkungen bestimmen.
§ 850f (3) ZPO → Wegfall des Absatzes 3
Der Absatz 3 ist weggefallen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Arbeitseinkommen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Pfändung von Arbeitseinkommen, einschließlich der Bestimmungen über unpfändbare Beträge und die Anpassung dieser Beträge an besondere Umstände des Schuldners.
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