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verfahrensrecht:pfaendung_bei_vorsaetzlich_unerlaubter_handlung

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Pfändung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung

§ 850f (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung des Arbeitseinkommens bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

§ 850f (2) ZPO

Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

siehe auch

§ 850f ZPO → Änderung des unpfändbaren Betrages
Regelt die Möglichkeit der Anpassung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.

verfahrensrecht/pfaendung_bei_vorsaetzlich_unerlaubter_handlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:37 von 127.0.0.1