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§ 850f (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ist weggefallen.
(weggefallen)
§ 850f ZPO → Änderung des unpfändbaren Betrages
Regelt die Möglichkeit der Anpassung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.
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