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verfahrensrecht:anpassung_des_unpfaendbaren_betrages_bei_unzureichendem_lebensunterhalt

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Anpassung des unpfändbaren Betrages bei unzureichendem Lebensunterhalt

§ 850f (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, dem Schuldner auf Antrag einen Teil des pfändbaren Einkommens zu belassen, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt ist oder besondere Bedürfnisse bestehen.

§ 850f (1) ZPO

Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,

2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

siehe auch

§ 850f ZPO → Änderung des unpfändbaren Betrages
Regelt die Möglichkeit der Anpassung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens eines Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.

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