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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:abkuerzung_von_zwischenfristen

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Abkürzung von Zwischenfristen

§ 226 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.

§ 226 (1) ZPO → Abkürzung von Einlassungs- und Ladungsfristen
Ermöglicht die Abkürzung von Einlassungsfristen, Ladungsfristen und Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze auf Antrag.

§ 226 (2) ZPO → Keine Ausschluss der Fristabkürzung durch fehlende Vorbereitung
Stellt klar, dass die Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen nicht ausgeschlossen ist, auch wenn dadurch die mündliche Verhandlung nicht durch Schriftsätze vorbereitet werden kann.

§ 226 (3) ZPO → Verfügung der Fristabkürzung durch den Vorsitzenden
Erlaubt dem Vorsitzenden, die Abkürzung der Fristen ohne Anhörung der Beteiligten zu verfügen, wobei diese Verfügung den Beteiligten mitzuteilen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich Fristen, Zustellungen und Verfahrensabläufe, die für das Zivilverfahren maßgeblich sind.

verfahrensrecht/abkuerzung_von_zwischenfristen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1