Anzeigen:
§ 226 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Abkürzung von Einlassungsfristen, Ladungsfristen und Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze auf Antrag.
Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
§ 226 ZPO → Abkürzung von Zwischenfristen
Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de