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verfahrensrecht:keine_ausschluss_der_fristabkuerzung_durch_fehlende_vorbereitung

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Keine Ausschluss der Fristabkürzung durch fehlende Vorbereitung

§ 226 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen nicht ausgeschlossen ist, auch wenn dadurch die mündliche Verhandlung nicht durch Schriftsätze vorbereitet werden kann.

§ 226 (2) ZPO

Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.

siehe auch

§ 226 ZPO → Abkürzung von Zwischenfristen
Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.

verfahrensrecht/keine_ausschluss_der_fristabkuerzung_durch_fehlende_vorbereitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1