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§ 226 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, die Abkürzung der Fristen ohne Anhörung der Beteiligten zu verfügen, wobei diese Verfügung den Beteiligten mitzuteilen ist.
Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
§ 226 ZPO → Abkürzung von Zwischenfristen
Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.
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