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verfahrensrecht:abaenderung_von_urteilen

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Abänderung von Urteilen

§ 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.

§ 323 (1) ZPO → Abänderung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
Ermöglicht die Abänderung eines Urteils, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt.

§ 323 (2) ZPO → Gründe für die Abänderungsklage
Beschränkt die Abänderungsklage auf Gründe, die nach der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind.

§ 323 (3) ZPO → Zeitpunkt der Abänderung
Legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist.

§ 323 (4) ZPO → Anpassung der Entscheidung
Erfordert die Anpassung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Urteile
Regelt die verschiedenen Aspekte von Urteilen, einschließlich ihrer Abänderung, Vollstreckbarkeit und der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln.

verfahrensrecht/abaenderung_von_urteilen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:38 von 127.0.0.1