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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anpassung_der_entscheidung

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Anpassung der Entscheidung

§ 323 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Anpassung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung.

§ 323 (4) ZPO

Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

siehe auch

§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.

verfahrensrecht/anpassung_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:38 von 127.0.0.1