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§ 954 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen.
§ 954 (1) ZPO → Rechtsbehelf des Schuldners gegen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Entscheidet über den Widerspruch des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung.
§ 954 (2) ZPO → Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt den Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland.
§ 954 (3) ZPO → Rechtsbehelfe im Vollstreckungsmitgliedstaat
Beschreibt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Rechtsbehelfe, die im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden.
§ 954 (4) ZPO → Zuständige Stelle für die Zustellung des Beschlusses
Bestimmt das Amtsgericht als zuständige Stelle für die Zustellung des Beschlusses in bestimmten Fällen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 3 → Rechtsbehelfe
Regelt die verschiedenen Rechtsbehelfe, die im Rahmen der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren für deren Einlegung.
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