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§ 323 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist.
Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.
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