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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zeitpunkt_der_abaenderung

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Zeitpunkt der Abänderung

§ 323 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Abänderung ab Rechtshängigkeit der Klage zulässig ist.

§ 323 (3) ZPO

Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

siehe auch

§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.

verfahrensrecht/zeitpunkt_der_abaenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:38 von 127.0.0.1