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§ 32 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.
§ 32 (1) VGG → Förderung kulturell bedeutender Werke
Beschreibt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern.
§ 32 (2) VGG → Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten.
§ 32 (3) VGG → Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen
Regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.
VGG, Teil 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 → Einnahmen aus den Rechten
Regelt die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten durch die Verwertungsgesellschaften, einschließlich der Verwendung der Einnahmen zur Förderung kulturell bedeutender Werke und zur Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.
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