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urheberrecht:regeln_fuer_die_finanzierung_und_erbringung_von_foerderungen_und_leistungen

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Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen

§ 32 (3) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.

§ 32 (3) VGG

Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.

siehe auch

§ 32 VGG → Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.

urheberrecht/regeln_fuer_die_finanzierung_und_erbringung_von_foerderungen_und_leistungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:37 von mfreund