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§ 32 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten.
Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.
§ 32 VGG → Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.
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