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Der Urheber hat das ausschließliche Recht [→ Urheberrechtsverletzung], sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
§ 15 (2) UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe
§ 15 (3) UrhG → Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe
§ 16 UrhG → Vervielfältigungsrecht
§ 17 UrhG → Verbreitungsrecht
§ 18 UrhG → Ausstellungsrecht
§ 19 UrhG → Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 UrhG → Senderecht
§ 20a UrhG → Europäische Satellitensendung
§ 20b UrhG → Kabelweitersendung
§ 21 UrhG → Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 UrhG → Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 UrhG → Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 UrhG → Freie Benutzung
§ 85 UrhG → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers
Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG [→ Unterlassungsanspruch] liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Bearbeitungen und Umgestaltungen], nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt.1)
Das Bearbeitungsrecht des Urhebers erfasst auch in § 15 UrhG nicht genannte Verwertungsarten.2)
UrhG → Urheberrechtsgesetz
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