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urheberrecht:recht_der_wiedergabe_durch_bild-_oder_tontraeger

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Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)

§ 21 (1) UrhG

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

siehe auch

urheberrecht/recht_der_wiedergabe_durch_bild-_oder_tontraeger.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1