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Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
→ Bereitstellen von Fernsehgeräten
Ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von § 22 Satz 1 UrhG erfordert zwar eine unmittelbare Wiedergabe des Werkes für die menschlichen Sinne1). Dazu bedarf es aber keines unmittelbaren körperlichen Kontakts zwischen den das Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit.2)
In dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten liegt keine Wiedergabe [§ 15 (2) UrhG → Recht der öffentlichen Wiedergabe]. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bestimmt ausdrücklich, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 45 bis 47 - SGAE/Rafael; Urteil vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - OSDD/Divani Akropolis; vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 24 - Königshof; Hinweisbeschluss Rn. 13 und 20 f.).
Im Fall der Fernsehwiedergabe mittels Zimmerantenne in einer Gastwirtschaft nimmt der Gastwirt eine öffentliche Wiedergabehandlung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5, § 22 UrhG vor, weil er eine Funksendung öffentlich wahrnehmbar macht.3)
Der Gastwirt beschränkt sich in einem solchen Fall nicht darauf, das Fernsehgerät und die Zimmerantenne bereitzustellen, sondern schaltet das Gerät in seinem Gastraum ein und macht die Funksendung auf dem Gerät damit in der Öffentlichkeit sicht- und hörbar.4)
Nicht zuzustimmen ist ferner der Auffassung, es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Hotels, die ihren Gästen - wie im Streitfall - Fernsehgeräte mit DVB-T-Antennen zur Verfügung stellten, nicht ebenso an Urheber und Leistungsschutzberechtigte Vergütungen zahlen müssten wie Hotels, die den Gästen Fernsehgeräte zur Verfügung stellten und zusätzlich über eine zentrale Antenne verfügten oder Satellitensignale empfingen und die Sendesignale per Kabel oder auf andere Weise den Fernsehgeräten zuführten. Die Ungleichbehandlung ist nicht ungerechtfertigt, sondern ergibt sich aus dem gemäß Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG und aus dem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgenden Grundsatz, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe dann keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt, wenn darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übermittlung des Sendesignals vorgenommen werden.5)
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