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Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird. In Deutschland regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Rechte von Urhebern an ihren Werken.
In der Europäischen Union wird das Urheberrecht durch verschiedene Richtlinien und Verordnungen harmonisiert, z. B. die EU-Richtlinie 2001/29/EG [→ Urheberrechtsrichtlinie], die den Schutz von Urheberrechten in der Informationsgesellschaft regelt.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes [§ 1 (1) UrhG → Urheberschutz].
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen [→ Urheberpersönlichkeitsrecht] zum Werk und in der Nutzung des Werkes [→ Verwertungsrechte, Nutzungsrechte]. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt [→ Urheberrechtsverletzung], ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG [→ Schadensersatzanspruch] zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen [§ 2 (1) UrhG → Geschützte Werke].
Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist das Vorliegen einer Schöpfungshöhe, d.h. die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht ensteht mit der Werksschöpfung und erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers [§ 64 (1) UrhG → Dauer des Urheberrechts].
Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG) [→ Urheberpersönlichkeitsrecht ]. Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts1) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers.2)
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