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urheberrecht:kulturelle_foerderung

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Kulturelle Förderung

§ 32 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.

§ 32 (1) VGG → Förderung kulturell bedeutender Werke
Beschreibt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern.

§ 32 (2) VGG → Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten.

§ 32 (3) VGG → Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen
Regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.

siehe auch

VGG, Teil 2, Abschnitt 1 → Innenverhältnis
Beschreibt die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, Berechtigten und Organen.

urheberrecht/kulturelle_foerderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:47 von mfreund