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Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.
Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern
Erlaubt Ausnahmen für Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
Erlaubt Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen
Erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck.
Art. 5 (2) d) der Richtlinie 2001/29/EG → Ephemere Aufzeichnungen von Sendeunternehmen
Erlaubt ephemere Aufzeichnungen von Werken durch Sendeunternehmen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen durch soziale Einrichtungen
Erlaubt Vervielfältigungen von Sendungen durch nicht kommerzielle soziale Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.
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Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Ausnahmen für Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern unter bestimmten Bedingungen.
In Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.
Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.
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Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen.
In Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden.
Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.
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Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck.
In Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.
Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.
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Art. 5 (2) d) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt ephemere Aufzeichnungen von Werken durch Sendeunternehmen unter bestimmten Bedingungen.
In Bezug auf ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind; aufgrund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters kann die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen in amtlichen Archiven erlaubt werden.
Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.
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