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urheberrecht:vervielfaeltigungen_durch_oeffentliche_einrichtungen

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Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen

Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck.

Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG

In Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen.

siehe auch

Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.

urheberrecht/vervielfaeltigungen_durch_oeffentliche_einrichtungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:09 von mfreund