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urheberrecht:ausnahmen_fuer_vervielfaeltigungen

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Ausnahmen für Vervielfältigungen

Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.

Art. 5 (2) a) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern
Erlaubt Ausnahmen für Vervielfältigungen auf Papier oder ähnlichen Trägern unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
Erlaubt Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (2) c) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen durch öffentliche Einrichtungen
Erlaubt bestimmte Vervielfältigungshandlungen durch öffentliche Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Zweck.

Art. 5 (2) d) der Richtlinie 2001/29/EG → Ephemere Aufzeichnungen von Sendeunternehmen
Erlaubt ephemere Aufzeichnungen von Werken durch Sendeunternehmen unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG → Vervielfältigungen durch soziale Einrichtungen
Erlaubt Vervielfältigungen von Sendungen durch nicht kommerzielle soziale Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen.

siehe auch

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.

urheberrecht/ausnahmen_fuer_vervielfaeltigungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 08:09 von mfreund