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Regel 271 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.
Regel 271.1 EPGVO → Elektronische Zustellung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Klageschrift elektronisch zugestellt werden kann.
Regel 271.2 EPGVO → Zustellung innerhalb des CMS
Erklärt, wie die Zustellung innerhalb des geschlossenen elektronischen Systems des EPG-Fallbearbeitungssystems (CMS) erfolgen kann.
Regel 271.3 EPGVO → Vertreter gemäß Artikel 134 EPÜ
Erläutert die Zustellung an zugelassene Vertreter oder Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 EPÜ.
Regel 271.4 EPGVO → Alternative Zustellmethoden
Beschreibt alternative Methoden der Zustellung, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist.
Regel 271.5 EPGVO → Ort der Zustellung
Legt fest, an welchem Ort die Zustellung erfolgen soll.
Regel 271.6 EPGVO → Zeitpunkt der Zustellung
Definiert den Zeitpunkt, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.
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