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Regel 339 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt alternative Zustellmethoden, falls eine elektronische Zustellung nicht möglich ist.
Ist eine elektronische Zustellung nicht möglich, erfolgt die Zustellung durch andere geeignete Mittel.
Regel 339 EPGVO → Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
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