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upc:erfordernisse_fuer_den_antrag_auf_aenderung_des_patents

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Antrag auf Änderung des Patents

Regel 50.2 EPGVO legt fest, welche Anforderungen ein Antrag auf Änderung des Patents erfüllen muss.

Regel 50.2 EPGVO

Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung.

Das Gericht ist gemäß Art. 65 (3) EPGÜ [→ Teilweise Nichtigkeit und Änderung der Patentansprüche] berechtigt, ein Patent von Amts wegen durch eine entsprechende Änderung der Ansprüche zu beschränken und nur teilweise zu widerrufen, unabhängig davon, ob der Patentinhaber einen Antrag auf Änderung des Patents gestellt hat (vgl. R. 50 (2) EPGVO → Antrag auf Änderung des Patents).1)

siehe auch

Regel 50 → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und die Verletzungswiderklage.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Zentralkammer Paris, 5. November 2024, Az.: UPC_CFI_309/2023
upc/erfordernisse_fuer_den_antrag_auf_aenderung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/22 07:11 von mfreund