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Regel 233.1 EPGVO beschreibt die Prüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter auf Erfüllung der Anforderungen.
Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.
Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.
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