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Artikel 12 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.
Artikel 12 (1) → Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses
Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Die Europäische Kommission ist bei den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter vertreten.
Artikel 12 (2) → Stimmrechte der Vertragsmitgliedstaaten
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
Artikel 12 (3) → Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 12 (4) → Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses
Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12 (5) → Vorsitzender des Verwaltungsausschusses
Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.
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