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Der Berichterstatter hat den Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht nur in Bezug auf die Parteien, sondern als Stellvertreter auch für den Spruchkörper insgesamt im Blick zu behalten.1)
Die Verfahrensökonomie gebietet es regelmäßig nicht, im Rahmen einer Vorabentscheidung durch den Spruchkörper nach Regel 334 lit. h) EPGVO [→ Summarische Zurückweisung eines Anspruchs] über die materielle Zulässigkeit von Klageänderungsanträgen (R. 263 EPGVO → Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen) zu entscheiden, die auf Anträgen auf Änderung des Patents (R. 30 EPGVO) beruhen.2)
Präambel.7 → Effizienz des Verfahrens
Regelt die Durchführung des Verfahrens, um eine zeitnahe mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zu ermöglichen.
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