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upc:verdolmetschung_auf_verlangen

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Verdolmetschung auf Verlangen

Artikel 51 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht den Kammern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung bereitzustellen, um die Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.

Artikel 51 (2)

Alle Kammern des Gerichts erster Instanz und das Berufungsgericht sehen, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer der Parteien eine Verdolmetschung vor, um die betreffenden Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.

Gemäß Art. 51(2) EPGÜ soll jede Kammer des Gerichts erster Instanz auf Antrag einer Partei und in dem geeigneten Umfang bei mündlichen Verhandlungen eine Dolmetschung zur Unterstützung der Partei bereitstellen.

Diese allgemeine Regelung wird in R. 109.2 EPGVO [→ Entscheidung über Simultanverdolmetschung] dahingehend konkretisiert, dass der Berichterstatter auf einen fristgerechten Antrag gemäß R. 109.1 EPGVO [→ Antrag auf Simultanverdolmetschung] entscheidet, ob und in welchem Umfang Simultandolmetschung angemessen ist. Hält er sie für angemessen, weist er die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Simultandolmetschung werden in einem solchen Fall zu den Kosten des Verfahrens hinzugefügt, R. 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung].1)

siehe auch

Artikel 51 → Weitere Sprachenregelungen
Regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.

1)
Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_355/2023, Verfahrensanordnung vom 29. November 2024
upc/verdolmetschung_auf_verlangen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 09:25 von mfreund