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Artikel 51 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.
Artikel 51 (1) → Verzicht auf Übersetzungen
Erlaubt den Spruchkörpern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Übersetzungen zu verzichten, soweit dies angemessen erscheint.
Artikel 51 (2) → Verdolmetschung auf Verlangen
Ermöglicht den Kammern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung bereitzustellen, um die Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.
Artikel 51 (3) → Übersetzungsanspruch bei Verletzungsklagen
Gewährt einem Beklagten, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, das Recht auf Übersetzung relevanter Dokumente in seine Sprache, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel II → Verfahrenssprachen
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Einheitlichen Patentgericht, wobei die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats oder die Sprache des Patents verwendet wird, vor dem Berufungsgericht dieselbe Sprache wie in der ersten Instanz gilt, und bei Bedarf Übersetzungen oder Dolmetschdienste bereitgestellt werden können, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
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