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Regel 109.2 EPGVO beschreibt, dass der Berichterstatter über die Notwendigkeit und den Umfang der Simultanverdolmetschung entscheidet und die Kanzlei anweist, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Regel 109.2 Satz 1 EPGVO → Entscheidung über Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter
Der Berichterstatter entscheidet über die Notwendigkeit der Simultanverdolmetschung und gibt Anweisungen zur Durchführung.
Regel 109.2 Satz 2 EPGVO → Ablehnung der Simultanverdolmetschung
Beschreibt die Möglichkeiten der Parteien, bei Ablehnung der Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter, eine eigene Regelung zu beantragen.
Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erfordert, dass eine Partei in einer für sie verständlichen Sprache aktiv an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann.1)
Die Kosten für simultane Verdolmetschung gelten als Verfahrenskosten gemäß R. 150 EPGVO, es sei denn, eine Partei engagiert auf eigene Kosten einen Dolmetscher gemäß R. 109.4 EPGVO. In diesem Fall trägt die Partei diese Kosten selbst.2)
Die Kosten für eine selbst finanzierte Verdolmetschung können möglicherweise später als Verfahrenskosten geltend gemacht werden, falls sich Tatsachen oder Umstände ergeben, die es unangemessen erscheinen lassen, dass die Partei diese Kosten trägt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller im Hauptverfahren unterliegt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.3)
Regel 109 → Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Simultanverdolmetschung.
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