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upc:verbot_der_herstellung_des_anbietens_und_des_vertriebs_von_patentierten_erzeugnissen

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Verbot der Herstellung, des Anbietens und des Vertriebs von patentierten Erzeugnissen

Artikel 25 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Artikel 25 a)

Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Das bloße Angebot eines Produkts über eine Website stellt eine Verletzung im Sinne von Art. 25(a) UPCA dar, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf erfolgt ist. Das Angebot umfasst dabei jegliche Form der Vermarktung, Bewerbung oder Verfügbarkeit des Produkts für potenzielle Kunden, die über die Website erreicht werden können.1)

Der Domaininhaber wird für die Handlungen, die über seine Domain durchgeführt werden, verantwortlich gemacht, selbst wenn ein Dritter die Website tatsächlich verwaltet. Dies gilt insbesondere, wenn der Domaininhaber die Kontrolle über die Inhalte der Website hat und die Vermarktung oder den Vertrieb der Produkte autorisiert hat.2)

Für die Beurteilung, ob ein Produkt über eine Domain „angeboten“ wird, ist die öffentliche Wahrnehmung entscheidend. Wenn die Website den Eindruck erweckt, dass der Domaininhaber das Produkt vertreibt, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestands des „Anbietens“ nach Art. 25(a) UPCA. Der potenzielle Käufer muss dabei nicht zwingend in der Lage sein, technische Details des Produkts zu überprüfen.3)

Der Begriff des „Anbietens“ umfasst auch indirekte Handlungen wie das Betreiben von Plattformen oder die Bereitstellung von Services, die unmittelbar mit dem Vertrieb verletzender Produkte verbunden sind, sofern der Domaininhaber die Kontrolle darüber ausübt oder wissentlich daran beteiligt ist.4)

Der bloße Besitz eines Internet-Domainnamens oder von Subdomains stellt gemäß Art. 25(a) UPCA eine Verletzung dar, wenn über diese Domain verletzende Produkte angeboten und/oder verkauft werden.5)

Ist eine Vorrichtung im angebotenen bzw. vertriebenen Zustand noch nicht geeignet, von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch zu machen, weil es zunächst noch der Aktivierung bestimmter Funktionen durch den Abnehmer bedarf, muss sich der vermeintliche Verletzer das Verhalten seiner Abnehmer dann zurechnen lassen, wenn er diese zu einer solchen Aktivierung anleitet oder wenn er eine solche abnehmerseitige Aktivierung in dem Wissen, dass eine solche stattfinden wird, bewusst ausnutzt.6)

Der Begriff des Angebots im Sinne von Art. 25 (a) EPGÜ ist im Patentrecht rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst bei einem Erzeugnis jede im Geltungsbereich des in Rede stehenden Europäischen Patents begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt. Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer im Geltungsbereich des jeweiligen Patents stattfindenden Messe ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift.7)

Für ein Anbieten müssen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs in der Werbung und damit auch auf einem Messestand gezeigt sein, wenn bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden muss, dass das dargestellte Erzeugnis in seiner technischen Gestaltung dem Gegenstand des Patents entspricht. Es kommt darauf an, ob die patentgemäße Gestaltung aus dem Vorliegen von sonstigen objektiven Umständen zuverlässig geschlossen werden kann. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise über den unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu ermittelnden objektiven Erklärungswert der Werbung.8)

siehe auch

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

1)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. Entscheidungen der Lokalkammer Düsseldorf, UPC_CFI_177/2023 und UPC_CFI_195/2024
2)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. relevante Parallelen finden sich in nationalen Entscheidungen wie BGH, „Internetversteigerung III“, in Bezug auf die Haftung für Online-Angebote.
3)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024; m.V.a. UPC_CFI_177/2023, Lokalkammer Düsseldorf, und UPC_CFI_317/2024, Lokalkammer Lissabon.
4) , 5)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 15. Oktober 2024 – UPC_CFI_317/2024
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 14. Januar 2025 – UPC_CFI_16/2024
7) , 8)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2023 – UPC_CFI_177/2023
upc/verbot_der_herstellung_des_anbietens_und_des_vertriebs_von_patentierten_erzeugnissen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 07:32 von mfreund