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Artikel 25 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Das bloße Angebot eines Produkts über eine Website stellt eine Verletzung im Sinne von Art. 25(a) UPCA dar, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf erfolgt ist. Das Angebot umfasst dabei jegliche Form der Vermarktung, Bewerbung oder Verfügbarkeit des Produkts für potenzielle Kunden, die über die Website erreicht werden können.1)
Der Domaininhaber wird für die Handlungen, die über seine Domain durchgeführt werden, verantwortlich gemacht, selbst wenn ein Dritter die Website tatsächlich verwaltet. Dies gilt insbesondere, wenn der Domaininhaber die Kontrolle über die Inhalte der Website hat und die Vermarktung oder den Vertrieb der Produkte autorisiert hat.2)
Für die Beurteilung, ob ein Produkt über eine Domain „angeboten“ wird, ist die öffentliche Wahrnehmung entscheidend. Wenn die Website den Eindruck erweckt, dass der Domaininhaber das Produkt vertreibt, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestands des „Anbietens“ nach Art. 25(a) UPCA. Der potenzielle Käufer muss dabei nicht zwingend in der Lage sein, technische Details des Produkts zu überprüfen.3)
Der Begriff des „Anbietens“ umfasst auch indirekte Handlungen wie das Betreiben von Plattformen oder die Bereitstellung von Services, die unmittelbar mit dem Vertrieb verletzender Produkte verbunden sind, sofern der Domaininhaber die Kontrolle darüber ausübt oder wissentlich daran beteiligt ist.4)
Der bloße Besitz eines Internet-Domainnamens oder von Subdomains stellt gemäß Art. 25(a) UPCA eine Verletzung dar, wenn über diese Domain verletzende Produkte angeboten und/oder verkauft werden.5)
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
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