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Im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und des Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens (EPGÜ) bezieht sich der „Gegenstand des Patents“ auf die spezifischen Erfindungen oder technischen Lösungen, die durch die Patentansprüche geschützt werden. Die Patentansprüche definieren den Umfang des rechtlichen Schutzes, den das Patent gewährt [Artikel 69 EPÜ → Schutzbereich]. Der Gegenstand des Patents ist entscheidend für die Bestimmung, ob eine Verletzung vorliegt, da er festlegt, was genau durch das Patent abgedeckt ist.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten [Artikel 25 EPGÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung, § 9 PatG → Wirkung des Patents und Verbietungsrechte].
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind [Artikel 26 EPGÜ → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung, § 10 PatG → Mittelbare Patentverletzung].
Artikel 84 EPÜ → Patentansprüche
Geben den Gegenstand an, für den Schutz besteht bzw. begehrt wird.
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