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Regel 312 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.
Regel 312.1 EPGVO → Ermächtigung des neuen Inhabers
Beschreibt die Ermächtigung des Gerichts, den neuen Inhaber als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei treten zu lassen.
Regel 312.2 EPGVO → Keine neue Gerichtsgebühr bei Übernahme des Verfahrens
Regelt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt.
Regel 312.3 EPGVO → Bindung des neuen Inhabers an Entscheidungen
Regelt die Bindung des neuen Inhabers an in das Register eingetragene Entscheidungen, wenn er das Verfahren nicht übernimmt.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 4 → Patentübertragung
Regelt die Bestimmungen zur Patentübertragung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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