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upc:uebertragung_des_patents_oder_der_patentanmeldung_waehrend_des_verfahrens

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Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens

Regel 312 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.

Regel 312.1 EPGVO → Ermächtigung des neuen Inhabers
Beschreibt die Ermächtigung des Gerichts, den neuen Inhaber als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei treten zu lassen.

Regel 312.2 EPGVO → Keine neue Gerichtsgebühr bei Übernahme des Verfahrens
Regelt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt.

Regel 312.3 EPGVO → Bindung des neuen Inhabers an Entscheidungen
Regelt die Bindung des neuen Inhabers an in das Register eingetragene Entscheidungen, wenn er das Verfahren nicht übernimmt.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 4 → Patentübertragung
Regelt die Bestimmungen zur Patentübertragung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/uebertragung_des_patents_oder_der_patentanmeldung_waehrend_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:02 von mfreund