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Regel 312.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt.
Übernimmt der neue Inhaber das Verfahren, fällt keine neue Gerichtsgebühr an, selbst wenn der neue Inhaber von einem neuen Vertreter vertreten wird.
Regel 312 → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.
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