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Regel 312.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bindung des neuen Inhabers an in das Register eingetragene Entscheidungen, wenn er das Verfahren nicht übernimmt.
Entscheidet sich der neue Inhaber, das Verfahren nicht zu übernehmen, sind alle in das Register eingetragenen Entscheidungen in dem Verfahren für ihn bindend.
Regel 312 → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.
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