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upc:ermaechtigung_des_neuen_inhabers

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Ermächtigung des neuen Inhabers

Regel 312.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Ermächtigung des Gerichts, den neuen Inhaber als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei treten zu lassen.

Regel 312.1 EPGVO

Wird ein Patent oder eine Patentanmeldung für einen oder mehrere Vertragsmitgliedstaaten nach Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht an einen anderen Inhaber übertragen, kann das Gericht den neuen Inhaber ermächtigen, gemäß Regel 305 als Partei hinzuzutreten oder an die Stelle einer Partei zu treten, soweit das Patent und die im Verfahren geltend gemachten Ansprüche dem neuen Inhaber übertragen wurden. Regel 306 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 312 → Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens
Regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens.

upc/ermaechtigung_des_neuen_inhabers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:02 von mfreund