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Regel 313.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Streithilfeantrag zulässig ist.
Ein Streithilfeantrag ist nur zulässig, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, sofern das Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht nichts anderes anordnet.
Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
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