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upc:zulaessigkeit_des_streithilfeantrags

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Zulässigkeit des Streithilfeantrags

Regel 313.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Streithilfeantrag zulässig ist.

Regel 313.2 EPGVO

Ein Streithilfeantrag ist nur zulässig, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, sofern das Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht nichts anderes anordnet.

Ein Patentpoolverwalter hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens im Sinne von Regel 313 EPGVO.1)

Ein Antrag auf Nebenintervention ist zulässig, wenn der Antragsteller ein unmittelbares und aktuelles rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nachweist. Dieses Interesse muss sich aus der direkten Betroffenheit der Rechtsposition des Antragstellers ergeben und darf nicht lediglich wirtschaftlicher Natur oder indirekt sein.2)

Ein rechtliches Interesse im Sinne von Regel 313 RoP kann regelmäßig mit einem wirtschaftlichen Interesse verbunden sein, wobei letzteres das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nicht ausschließt.3)

Die Zulassung der Nebenintervention führt nicht automatisch zur Offenlegung vertraulicher Informationen. Vielmehr können Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Informationen auferlegt werden, insbesondere wenn diese durch Vertraulichkeitsvereinbarungen geschützt sind.4)

Die bloße Möglichkeit, dass durch die Nebenintervention vertrauliche Informationen bekannt werden könnten, stellt keinen Missbrauch des Verfahrens dar, sofern die Regelungen der Vertraulichkeit strikt eingehalten werden.5)

Die Zulassung einer Nebenintervention allein stellt keine Vereinbarung, Entscheidung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV dar und führt auch nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen Marktteilnehmern.6)

siehe auch

Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.

1)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 2. Oktober 2024, UPC_CFI_153/2024
2) , 3) , 4) , 5) , 6)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 2. Oktober 2024, UPC_CFI_498/2023
upc/zulaessigkeit_des_streithilfeantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/25 06:00 von mfreund