Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vertretung_des_streithelfers

finanzcheck24.de

Vertretung des Streithelfers

Regel 313.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderung, dass der Streithelfer gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss.

Regel 313.3 EPGVO

Der Streithelfer muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein.

siehe auch

Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.

upc/vertretung_des_streithelfers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:03 von mfreund