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Regel 313.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderung, dass der Streithelfer gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein muss.
Der Streithelfer muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein.
Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
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