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upc:einreichung_einer_schutzschrift

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Einreichung einer Schutzschrift

Regel 207 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen.

Regel 207 (1) EPGVO

Hält eine Person, die gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigt ist, es für wahrscheinlich, dass in naher Zukunft ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen gegen sie als Antragsgegner bei Gericht gestellt werden könnte, kann sie eine Schutzschrift einreichen.

siehe auch

Regel 207 EPGVO → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.

upc/einreichung_einer_schutzschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1