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upc:inhalt_der_schutzschrift

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Inhalt der Schutzschrift

Regel 207 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Schutzschrift, einschließlich der Angaben zu den beteiligten Parteien und den relevanten Patenten.

Regel 207 (2) EPGVO

Die Schutzschrift ist in der Sprache des Patents bei der Kanzlei einzureichen und muss enthalten: (a) den Namen des Antragsgegners oder der Antragsgegner, der die Schutzschrift einreicht bzw. die die Schutzschrift einreichen, sowie den Namen des Antragsgegnervertreters, (b) den Namen des mutmaßlichen Antragstellers auf einstweilige Maßnahmen, © die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den die Schutzschrift einreichenden Antragsgegner und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, (d) die postalische und, soweit verfügbar, die elektronische Adresse für die Zustellung an den mutmaßlichen Antragsteller auf einstweilige Maßnahmen und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt, (e) sofern verfügbar, die Nummer des betreffenden Patents und gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren oder anhängigen Verfahren gemäß Regel 13.1(h) und (f) die Angabe, dass es sich um eine Schutzschrift handelt.

siehe auch

Regel 207 EPGVO → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.

upc/inhalt_der_schutzschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1